Nach Art. 287 ZPO (bGS 231.1, lf. Nr. 310 in der Fassung vom 12.6.1989) wird über die Frage der Vollstreckbarkeit ausländischer Erkenntnisse, sofern ein solches nicht die Verpflichtung auf Geldzah­ lung oder Sicherheitsleistung in Geld zum Gegenstand hat, durch den Einzelrichter des Obergerichts im summarischen Verfahren ein be­ sonderer Entscheid getroffen. Bei dieser speziellen Art eines Amtsbe­ fehls handelt es sich um das sogenannte Exequaturverfahren, bei dem über die Voraussetzungen der Vollstreckung eines ausländi­ schen Erkenntnisses entschieden wird. Anerkennung und Vollstrekkung ausländischer Urteile erfolgen grösstenteils nach den kantona­ len Verfahrensbestimmungen.