Einen Rekurs der Erben von G gegen den Beschluss des Bezirksge­ richts Donaustadt hat das Landesgericht für ZRS Wien am 29. Juli 1996 zurückgewiesen. Die Erben von G gelangten hierauf an den Einzelrichter des Obergerichts und beantragten die Feststellung, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts und des Landgerichtes in der Schweiz nicht vollstreckbar seien. Als Gesuchsgegner bezeichneten die Erben von G das Bezirksgericht und das Landesgericht. 96 B. Gerichtsentscheide 3286