G, österreichischer Staatsangehöriger, war im Jahre 1995 an seinem letzten Wohnsitz in Teufen verstorben. Er hinterliess als Erben seine Ehefrau und zwei Söhne. Der Nachlass von G war unter Mitwirkung der Erbteilungskommission Teufen geteilt worden. Die Erben sind definitiv auseinandergesetzt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 18./29. April 1996 wurden die Erben von G verpflichtet, dem Bezirksgericht binnen drei Wochen einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten zu nen­ nen und binnen fünf Wochen eine den Bestimmungen der Paragra­ phen 799 bis 802 ABGB entsprechende Erbserklärung abzugeben.