Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Überlegungen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess, ersichtlich sind. Hingegen muss sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 112 la 110). Dem Begründungserfordemis genügt der angefochtene Entscheid ohne weiteres. Juak 16.12.1996 3286 Vollstreckbarkeit ausländischer Erkenntnisse (Art. 287 ZPO)