B. Gerichtsentscheide 3286 Diese Rüge enthält wohl, wenn dies auch nicht ausdrücklich gesagt wird, den Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht. Zu Un­ recht. Der Präsident der Schlichtungsstelle hat zwar nicht alle sich stellenden Fragen abgehandelt, hat aber in Kenntnis des Umstandes, dass es um die Auflösung eines Mietverhältnisses geht, das Vorliegen aussergewöhnlicher Schwierigkeiten verneint. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Überlegungen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess, ersichtlich sind. Hingegen muss sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 112 la 110). Dem Begründungserfordemis genügt der angefochtene Entscheid ohne weiteres. Juak 16.12.1996 3286 Vollstreckbarkeit ausländischer Erkenntnisse (Art. 287 ZPO) G, österreichischer Staatsangehöriger, war im Jahre 1995 an seinem letzten Wohnsitz in Teufen verstorben. Er hinterliess als Erben seine Ehefrau und zwei Söhne. Der Nachlass von G war unter Mitwirkung der Erbteilungskommission Teufen geteilt worden. Die Erben sind definitiv auseinandergesetzt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 18./29. April 1996 wurden die Erben von G verpflichtet, dem Bezirksgericht binnen drei Wochen einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten zu nen­ nen und binnen fünf Wochen eine den Bestimmungen der Paragra­ phen 799 bis 802 ABGB entsprechende Erbserklärung abzugeben. Das Bezirksgericht Donaustadt erachtete sich trotz der in Teufen durchgeführten Erbteilung als zuständiges Verlassenschaftsgericht. Einen Rekurs der Erben von G gegen den Beschluss des Bezirksge­ richts Donaustadt hat das Landesgericht für ZRS Wien am 29. Juli 1996 zurückgewiesen. Die Erben von G gelangten hierauf an den Einzelrichter des Obergerichts und beantragten die Feststellung, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts und des Landgerichtes in der Schweiz nicht vollstreckbar seien. Als Gesuchsgegner bezeichneten die Erben von G das Bezirksgericht und das Landesgericht. 96 B. Gerichtsentscheide 3286 Nach Art. 287 ZPO (bGS 231.1, lf. Nr. 310 in der Fassung vom 12.6.1989) wird über die Frage der Vollstreckbarkeit ausländischer Erkenntnisse, sofern ein solches nicht die Verpflichtung auf Geldzah­ lung oder Sicherheitsleistung in Geld zum Gegenstand hat, durch den Einzelrichter des Obergerichts im summarischen Verfahren ein be­ sonderer Entscheid getroffen. Bei dieser speziellen Art eines Amtsbe­ fehls handelt es sich um das sogenannte Exequaturverfahren, bei dem über die Voraussetzungen der Vollstreckung eines ausländi­ schen Erkenntnisses entschieden wird. Anerkennung und Vollstrek- kung ausländischer Urteile erfolgen grösstenteils nach den kantona­ len Verfahrensbestimmungen. Art. 29 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) schreibt aber immerhin einige Eckwerte vor, die in verfahrensmässiger Hinsicht von Bundes­ rechts wegen zwingend zu beachten sind (Paul Volken in IPRG- Kommentar, Zürich 1993, Art. 29 IPRG N. 1). Art. 29 IPRG nennt die funktionelle Zuständigkeit. Danach sind selbständige Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, auf dessen Gebiet das ausländische Urteil geltend gemacht wird ( Volken, a.a.O., Art. 29 IPRG N. 12). Die Ge­ suchsteller verweisen bezüglich der Zuständigkeit des Einzelrichters des Obergerichts auf Art. 14 Ziff. 5 ZPO. Diese Zuständigkeitsregel kommt aber erst zum Tragen, wenn gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IPRG feststeht, dass die beiden von den Gesuchstellern genannten Be­ schlüsse der österreichischen Gerichte im Kanton Appenzell A.Rh. gegen sie geltend gemacht würden. Das steht bis heute keineswegs fest, weshalb auf das Gesuch mangels Zuständigkeit der angerufenen Instanz nicht eingetreten werden kann. Art. 29 IPRG schreibt im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklä­ rungsstreit zudem ein kontradiktorisches Verfahren vor ( Volken, a.a.O., Art. 29 IPRG N. 19). Die beiden von den Gesuchstellern als Gesuchsgegner bezeichneten österreichischen Gerichte können keine Parteistellung im Verfahren nach Art. 287 ZPO AR einnehmen. Sie haben die Beschlüsse gefasst, die die Gesuchsteller In der Schweiz als nicht vollstreckbar erachten. Gegenpartei im Verfahren nach Art. 287 ZPO wären natürliche oder juristische Personen oder allenfalls ausländische Behörden, die gestützt auf die beiden Beschlüsse Rechte gegenüber den Gesuchstellern ableiten wollten. In diesem Sinne fehlt es den von den Gesuchstellern bezeichneten Gesuchs­ gegnern an der Passivlegitimation, weshalb die Begehren der Ge­ 97 B. Gerichtsentscheide 3287 suchsteiler abzuweisen wären, wenn darauf eingetreten werden könnte. OGP 4.11.1996 2.4 Schuldbetreibung und Konkurs 3287 Zweitschätzungen bei Grundpfandverwertungen erfolgen auf dem Beschwerdeweg. Höhe des Kostenvorschusses (Art. 9 Abs. 2 VZG) Bei Betreibungen auf Pfandverwertung muss im Gegensatz zur Be­ treibung auf Pfändung - vorbehältlich lange dauernder Lastenbereini­ gungsverfahren -, grundsätzlich nur eine Schätzung des Verwer­ tungsgegenstandes vorgenommen werden (BGE 52 III 153). Die Überprüfung einer Schätzung auf dem Beschwerdeweg ist dagegen stets möglich. In diesem Falle aber ist eine allenfalls erforderliche Wiederholung der Schätzung durch die Beschwerdeinstanz anzuord­ nen (vgl. BGE 84 III 9). In diesem Sinne ist die bisherige Praxis der Aufsichtsbehörde zu präzisieren, die es zuliess, dass das Betrei­ bungsamt nach Eingang des von ihm verlangten Kostenvorschusses auch bei Grundpfandbetreibungen stets eine Zweitschätzung einholte. Zur Höhe des Kostenvorschusses ist festzuhalten, dass nur für die eigentlichen Auslagen im Zusammenhang mit der neuen Schätzung ein Kostenvorschuss erhoben werden darf. Die übrigen Kosten, wie namentlich jene für zusätzliche Publikationen und Mitteilungen, zäh­ len zu den Verwertungskosten, für die der Ersteigerer aufzukommen hat (BGE 61 III 147 ff., insbes. 148). ABfSchKG 4.7.1996