Mit Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 18./29. April 1996 wurden die Erben von G verpflichtet, dem Bezirksgericht binnen drei Wochen einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten zu nen­ nen und binnen fünf Wochen eine den Bestimmungen der Paragra­ phen 799 bis 802 ABGB entsprechende Erbserklärung abzugeben. Das Bezirksgericht Donaustadt erachtete sich trotz der in Teufen durchgeführten Erbteilung als zuständiges Verlassenschaftsgericht. Einen Rekurs der Erben von G gegen den Beschluss des Bezirksge­ richts Donaustadt hat das Landesgericht für ZRS Wien am 29. Juli 1996 zurückgewiesen.