Diese Rüge enthält wohl, wenn dies auch nicht ausdrücklich gesagt wird, den Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht. Zu Un­ recht. Der Präsident der Schlichtungsstelle hat zwar nicht alle sich stellenden Fragen abgehandelt, hat aber in Kenntnis des Umstandes, dass es um die Auflösung eines Mietverhältnisses geht, das Vorliegen aussergewöhnlicher Schwierigkeiten verneint. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Überlegungen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess, ersichtlich sind. Hingegen muss sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 112 la 110).