Vorliegend sind die von der Beschwerdeführerin als schwierig qualifizierten Tat- und Rechtsfragen nicht komplexer als jene, mit denen sich beispielsweise ein Vermittler zu befassen hat, wenn er eine Einigungsverhandlung zwischen zwei Konkubinatspartnern durchzuführen hat, die eine Wohnung gemeinsam zu Eigentum er­ worben haben. Auch hier wird den Parteien zugemutet, dass sie zur Vorbereitung des Vermittlungsverfahrens in der Regel keines Rechts­ beistandes bedürfen. Schliesslich gilt es zu beachteten, dass die Schlichtungsstelle paritätisch besetzt und deren Sekretär Jurist ist.