Im weitern erklärte es das Bundesgericht für gerechtfertigt, im Hinblick auf die Besonderheiten des Schlichtungsverfahrens (Untersuchungsmaxime, paritätische Zusammensetzung) an die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung einen strengen Massstab anzulegen. Vorliegend sind die von der Beschwerdeführerin als schwierig qualifizierten Tat- und Rechtsfragen nicht komplexer als jene, mit denen sich beispielsweise ein Vermittler zu befassen hat, wenn er eine Einigungsverhandlung zwischen zwei Konkubinatspartnern durchzuführen hat, die eine Wohnung gemeinsam zu Eigentum er­ worben haben.