Aus den Erwägungen: Für das reine Schlichtungsverfahren hat das Bundesgericht in BGE 119 la 268 f. (Erw. 4 lit. c) die Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung offen gelassen. Im weitern erklärte es das Bundesgericht für gerechtfertigt, im Hinblick auf die Besonderheiten des Schlichtungsverfahrens (Untersuchungsmaxime, paritätische Zusammensetzung) an die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung einen strengen Massstab anzulegen.