X., der mit Y. gemeinsam ein Mietverhältnis über eine Wohnung ab­ geschlossen hatte, gelangte im Zusammenhang mit der Auflösung der Gemeinschaft an die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtver­ hältnisse. Das Schlichtungsverfahren endete mit einem Vergleich. X. hatte sich im Vorfeld des Schlichtungsverfahrens durch einen Anwalt beraten lassen. Y. stellte ihrerseits das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das schriftliche Vorverfah­ ren zur Schlichtungsverhandlung. Gegen den ablehnenden Entscheid erhob sie Beschwerde an die Justizaufsichtskommission. Aus den Erwägungen: