Abgesehen davon trifft aber auch nicht zu, dass der Gesuchsgeg­ ner einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'500.-zugestanden hat. Sein vor dem Kantonsgerichtspräsidenten gestellter Antrag lau­ tete, dass der Unterhaltsbeitrag "für die Gesuchstellerin und die Kin­ der auf maximal Fr. 2’500.--" festzusetzen sei. Das lässt sich ohne Willkür als Festsetzung nach Ermessen des Richters (unter Wahrung einer Obergrenze von Fr. 2'500.--) auslegen. Juak 2.10.1996 (Eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist vom Bundesgericht am 16.10.1996 abgewiesen worden).