zu Art. 158 ZGB). Art. 208 Abs. 2 letzter Satz der geltenden ZPO bezeichnet die Parteierklärungen, auch wenn sie übereinstimmen, als für den Richter nicht verbindlich. Bei der Gesetzesrevision wurde in diesem Punkt Art. 216 der Zivilprozess­ ordnung vom 24.4.1955, auf welchen die zitierte Kommentarstelle bezug nimmt, unverändert übernommen. Der Vorwurf der Willkür geht demnach fehl. Abgesehen davon trifft aber auch nicht zu, dass der Gesuchsgeg­ ner einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'500.-zugestanden hat.