ZGB macht sie geltend, es sei in Lehre und Recht­ sprechung unbestritten, dass die Bestimmung des Unterhaltes in der freien Verfügung der Parteien liege. In der zitierten Textstelle von Bühler/Spühler wird indessen ein­ schränkend festgehalten, dass, obwohl die Dispositions- und Verhandlungsmaxime für die Vermögens- und güterrechtliche Aus­ einandersetzung von Bundesrechts wegen gelte, das kantonale Zivil­ prozessrecht dem Richter die Entscheidung von Amtes wegen und/oder die Offizialmaxime vorschreiben kann (hiezu Büh­ ler/Spühler, Komm. N. 45 ff. zu Art. 158 ZGB).