Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass der Kantonsgerichtspräsident in willkürlicher Weise die Dispositionsmaxime missachtet habe, weil er weniger als die vom Gesuchsgegner zugestandenen Fr. 2'500.--pro Monat zugesprochen habe. Unter Hinweis auf Bühler/Spühler, Komm. N. 84 zu Art. 151 ZGB macht sie geltend, es sei in Lehre und Recht­ sprechung unbestritten, dass die Bestimmung des Unterhaltes in der freien Verfügung der Parteien liege.