B. Gerichtsentscheide 3284 3284 Vorsorgliche M assnahm en im Ehescheidungsrecht. Bindung des Richters an die Parteianträge? (Art. 158 ZGB, 208 ZPO). Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass der Kantonsgerichtspräsident in willkürlicher Weise die Dispositionsmaxime missachtet habe, weil er weniger als die vom Gesuchsgegner zugestandenen Fr. 2'500.--pro Monat zugesprochen habe. Unter Hinweis auf Bühler/Spühler, Komm. N. 84 zu Art. 151 ZGB macht sie geltend, es sei in Lehre und Recht­ sprechung unbestritten, dass die Bestimmung des Unterhaltes in der freien Verfügung der Parteien liege. In der zitierten Textstelle von Bühler/Spühler wird indessen ein­ schränkend festgehalten, dass, obwohl die Dispositions- und Verhandlungsmaxime für die Vermögens- und güterrechtliche Aus­ einandersetzung von Bundesrechts wegen gelte, das kantonale Zivil­ prozessrecht dem Richter die Entscheidung von Amtes wegen und/oder die Offizialmaxime vorschreiben kann (hiezu Büh­ ler/Spühler, Komm. N. 45 ff. zu Art. 158 ZGB). Art. 208 Abs. 2 letzter Satz der geltenden ZPO bezeichnet die Parteierklärungen, auch wenn sie übereinstimmen, als für den Richter nicht verbindlich. Bei der Gesetzesrevision wurde in diesem Punkt Art. 216 der Zivilprozess­ ordnung vom 24.4.1955, auf welchen die zitierte Kommentarstelle bezug nimmt, unverändert übernommen. Der Vorwurf der Willkür geht demnach fehl. Abgesehen davon trifft aber auch nicht zu, dass der Gesuchsgeg­ ner einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'500.-zugestanden hat. Sein vor dem Kantonsgerichtspräsidenten gestellter Antrag lau­ tete, dass der Unterhaltsbeitrag "für die Gesuchstellerin und die Kin­ der auf maximal Fr. 2’500.--" festzusetzen sei. Das lässt sich ohne Willkür als Festsetzung nach Ermessen des Richters (unter Wahrung einer Obergrenze von Fr. 2'500.--) auslegen. Juak 2.10.1996 (Eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist vom Bundesgericht am 16.10.1996 abgewiesen worden).