Zwischen den benachbarten Grundstücken der Parteien verläuft ein Lebhag, der teilweise auf dem Grundstück des Beklagten, teilweise auf der Grenze steht. Bei dieser Hecke handelt es sich gemäss kan­ tonalem Schutzzonenplan um ein geschütztes Naturobjekt (Art. 16 EGzRPG). Der Kläger verlangt vom Beklagten das Zurückschneiden. Aus den Erwägungen: 1. Zu den Prozessvoraussetzungen, deren Vorhandensein von Amtes wegen geprüft werden muss, zählt nach Art. 116 Abs. 1 Ziff. 2 89