Für das Gericht stellt sich deshalb ernstlich die Frage, ob dem Angeklagten nicht Vorsatz anzulasten sei. Von einer entsprechenden Korrektur des vorinstanzli­ chen Urteils sieht das Gericht indessen schon wegen des Schlechter­ stellungsverbotes (Art. 199 Abs. 1 StPO) ab. OGer 12.11.1996 (Eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 18.1.1997 abgewiesen) 2.3 Zivilprozess 3282