licherweise der Ansicht war, wer auf ein nicht jagdbares Tier schiesse, mache sich aufgrund anderer Normen strafbar. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, so steht aufgrund der Befragung des Angeklagten an Schranken eindeutig fest, dass ihm Ziff. 7 Abs. 5 der Jagdvorschriften, die in diesem Punkt stets gleich lauten, bekannt war. Nur zieht er aus der an sich klaren Norm nicht die gleichen Schlüsse bezüglich der Nachsuchepflichten, weil er die Eigenverantwortung der Jäger höher bewertet. Für das Gericht stellt sich deshalb ernstlich die Frage, ob dem Angeklagten nicht Vorsatz anzulasten sei.