30 Abs. 1 Jagdverordnung). Dabei geht es insbesondere darum, zu vermeiden, dass ein durch Bejagung verletztes Tier qual­ voll verendet. Es sind nicht nur Schussverletzungen denkbar, sondern bei einem Fehlschuss auch solche, die durch wegspritzende Stein­ splitter verursacht wurden. Da stets mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass ein beschossenes Tier verletzt wurde, ist es zweckmässig und sinnvoll, vom Jäger zu verlangen, dass er eine Nachsuche durchführt, wenn er auf ein Tier geschossen hat und die­ ses nicht fällt. Der Tierschutzgedanke ist gerade bei der Jagd auf Wildtiere ernstzunehmen.