12 Abs. 1 lit. a) Jagdgesetz erlassenen Jagdvorschriften 1995 keine Meldung erstattete, nachdem er eine Nachsuche nach jagdbarem Wild, das nicht im Feuer lag, unterlassen hatte. 3. Selbst wenn dem Obergericht eine weitergehende Prüfung der Rechtmässigkeit der Jagdvorschriften zustünde, wäre festzuhalten, dass es sich bei Ziff. 7 Abs. 5 um eine zweckmässige, im Rahmen der Zweckbestimmung der Jagdgesetzgebung liegende Regelung handelt. W ie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, dient die Norm dem gesetzlichen Zweck einer Jagd nach weidmännischen Grundsät­ zen (Art. 30 Abs. 1 Jagdverordnung).