Handelt es sich bei einer Strafbestimmung aber in erster Linie um eine solche des Verwal­ tungszwangs, wie das bei Art. 10 Jagdgesetz der Fall ist, und nicht um eine Kriminalstrafe, so kommt es lediglich darauf an, ob eine der Rechtskraft fähige Verfügung vorliegt, alles weitere hat der Strafrich­ ter nicht zu prüfen (G. Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Besonderer Teil II, 4. Auflage, S. 269 und dort zit. Meinungen). Nach dem Gesag­ ten genügt es, festzuhalten, dass der Angeklagte entgegen der klaren Vorschrift von Ziff. 7 Abs. 7 der vom Regierungsrat gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit.