schützt, auch die von Lehre und Rechtsprechung zu Art. 292 StGB entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen, da es sich hier um eine analoge Norm handelt. Fraglich ist, ob nur eine rechtmässige Verfügung den Schutz von Art. 292 StGB geniesse. In seiner neueren Praxis gesteht das Bun­ desgericht dem Strafrichter die Möglichkeit einer Überprüfung des Verwaltungsaktes zu, und zwar in dem Masse, wie die Möglichkeit einer Überprüfung durch ein unabhängiges Verwaltungsgericht fehlt (BGE 104 IV 137; 98 IV 111 und 266, 111). Handelt es sich bei einer Strafbestimmung aber in erster Linie um eine solche des Verwal­ tungszwangs, wie das bei Art.