Darnach bedarf es für eine Freiheitsstrafe einer klaren Grundlage in einem formellen Gesetz. Für andere Strafen, so namentlich Bussen, genügt eine Ver­ ordnung, die sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz hält (BGE 118 la 319). W eiter sind, da Art. 10 Jagdgesetz auch Verfügungen 87 B. Gerichtsentscheide 3281