10 Jagdgesetz handelt es sich um eine Blankettnorm, die die Konkretisierung der als strafwürdig erscheinenden Sachverhalte dem Kantonsrat als Verordnungsgeber oder, wie hier von Bedeutung, einer Verfügung des Regierungsrates überlässt. Das vom Angeklagten angerufene Legalitätsprinzip, wie es der Bundesgesetzgeber in Art. 1 StGB festgelegt hat, gilt auch für kantonale Strafbestimmungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht vom 25. April 1982 (bGS 311). Darnach bedarf es für eine Freiheitsstrafe einer klaren Grundlage in einem formellen Gesetz.