Das inkriminierte Verhalten kann somit nur unter Art. 7 Ziff. 5 der Jagdvorschriften 1995 subsu­ miert werden, welche in dieser Hinsicht weiter gehen und eine Nach­ suche immer dann verlangen, wenn das "jagdbare Wild" nicht im Feuer liegt, das heisst, nicht fällt. W eiter konkretisiert die erwähnte Vorschrift auch die Meldepflicht für erfolgloses Nachsuchen gemäss Art. 41 Abs. 3 Jagdverordnung. 2. Bei der Strafbestimmung von Art. 10 Jagdgesetz handelt es sich um eine Blankettnorm, die die Konkretisierung der als strafwürdig erscheinenden Sachverhalte dem Kantonsrat als Verordnungsgeber oder, wie hier von Bedeutung, einer Verfügung des Regierungsrates überlässt.