Und schliesslich lautet Art. 7 Abs. 5 der Jagdvorschriften des Regierungsrates für das Jagdjahr 1995/96: "Liegt jagdbares Wild nicht im "Feuer", ist eine gründliche Nachsuche durchzuführen. Ist diese erfolglos geblieben, ist dies umgehend, spä­ testens jedoch gleichentags dem kantonalen Wildhüter oder bei Uner­ reichbarkeit dem Jagdverwalter zu melden" (Amtsblatt 1995, S. 574). Art. 30 Abs. 1 lit. c Jagdverordnung verlangt eine Nachsuche für angeschossenes Wild. Der Nachweis, dass der Angeklagte das Tier tatsächlich angeschossen hat, ist nicht erbracht, und dies wird im Verzeigungsrapport auch nicht behauptet. Das inkriminierte Verhalten kann somit nur unter Art. 7 Ziff.