30 Abs. 1 lit. c der Jagdverordnung verpflichtet die Jäger zur Betreibung der Jagd nach weidmännischen Grundsätzen, so nament­ lich zur zeitgerechten und fachmännischen Nachsuche nach ange­ schossenem Wild. Art. 41 Abs. 3 Jagdverordnung schreibt ausserdem vor, dass eine erfolglose Nachsuche umgehend, spätestens jedoch gleichentags zu melden ist. Und schliesslich lautet Art. 7 Abs. 5 der Jagdvorschriften des Regierungsrates für das Jagdjahr 1995/96: "Liegt jagdbares Wild nicht im "Feuer", ist eine gründliche Nachsuche durchzuführen.