Den besonderen Umständen des Falles wird aber bei der Strafzu­ messung Rechnung zu tragen sein. Von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand ist der Ange­ klagte somit freizusprechen. KGer 23.9.1996 3281 Jagd. Nicht nur wenn das Wild angeschossen wurde, ist Nachsuche zu halten, bzw. Meldung an die Jagdaufsicht zu erstatten, sondern auch im Falle eines Fehlschusses (Art. 30 Abs. 1, 41 Abs. 3 Jagdver­ ordnung, Art. 7 Abs. 5 der Jagdvorschriften 1995/96). Legalitätsprinzip. Anforderung und Umfang der richterlichen Prüfung (Art. 1 StGB, Art. 2 über das kantonale Strafrecht).