31 Abs. 2 SVG, bestraft werden. Zur Klarstellung sei festgehal­ ten, dass in casu zwei verschiedene Gründe für die Fahrunfähigkeit zu beurteilen sind und deshalb kein Fall der Spezialität ( Trechsel/Noll, Schweizer Strafrecht, AT I, 4. Aufl., Zürich 1994, S. 258 ff.) gegeben ist. Das Gericht beruft sich auf Konsumtion, d.h. der Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 SVG umfasst den Tatbestand von Art. 31 Abs. 2 SVG wertmässig. Den besonderen Umständen des Falles wird aber bei der Strafzu­ messung Rechnung zu tragen sein.