91 Abs. 1 SVG will nicht den Alkoholkonsum als solchen, sondern dessen negative Auswirkung auf die Fahrfähigkeit unter Strafe stellen. Bestrafung nach Art. 91 Abs. 2 SVG erfolgt also, wenn der Fahrzeuglenker nicht fahrfähig ist. Sowohl Art. 91 Abs. 1 als auch Art. 31 Abs. 2 SVG be­ fassen sich demnach mit der Fahrfähigkeit. Dabei geht Art. 91 Abs. 1 SVG als lex spezialis Art. 31 Abs. 2 SVG vor. W er aber nach Art. 91 Abs. 1 SVG dafür bestraft worden ist, dass er in nicht fahrfähigem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt hat, kann nicht noch einmal we­ gen des gleichen Verhaltens, nun nach der allgemeinen Bestimmung in Art. 31 Abs. 2 SVG, bestraft werden.