B. Gerichtsentscheide 3281 Gründe, welche zur Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit geführt haben. So können aufgrund des Wortlautes oder sonst nicht fahrfähig ist ....." unter diese Norm alle Gründe fallen, welche geeignet sind, die Fahrfähigkeit zu beeinträchtigen. Art. 91 Abs. 1 SVG demgegenüber hat als Spezialnorm einen einzigen - wenn auch den häufigsten - Grund für die Fahrunfähigkeit im Auge. Aber auch Art. 91 Abs. 1 SVG will nicht den Alkoholkonsum als solchen, sondern dessen negative Auswirkung auf die Fahrfähigkeit unter Strafe stellen. Bestrafung nach Art. 91 Abs. 2 SVG erfolgt also, wenn der Fahrzeuglenker nicht fahrfähig ist. Sowohl Art. 91 Abs. 1 als auch Art. 31 Abs. 2 SVG be­ fassen sich demnach mit der Fahrfähigkeit. Dabei geht Art. 91 Abs. 1 SVG als lex spezialis Art. 31 Abs. 2 SVG vor. W er aber nach Art. 91 Abs. 1 SVG dafür bestraft worden ist, dass er in nicht fahrfähigem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt hat, kann nicht noch einmal we­ gen des gleichen Verhaltens, nun nach der allgemeinen Bestimmung in Art. 31 Abs. 2 SVG, bestraft werden. Zur Klarstellung sei festgehal­ ten, dass in casu zwei verschiedene Gründe für die Fahrunfähigkeit zu beurteilen sind und deshalb kein Fall der Spezialität ( Trechsel/Noll, Schweizer Strafrecht, AT I, 4. Aufl., Zürich 1994, S. 258 ff.) gegeben ist. Das Gericht beruft sich auf Konsumtion, d.h. der Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 SVG umfasst den Tatbestand von Art. 31 Abs. 2 SVG wertmässig. Den besonderen Umständen des Falles wird aber bei der Strafzu­ messung Rechnung zu tragen sein. Von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand ist der Ange­ klagte somit freizusprechen. KGer 23.9.1996 3281 Jagd. Nicht nur wenn das Wild angeschossen wurde, ist Nachsuche zu halten, bzw. Meldung an die Jagdaufsicht zu erstatten, sondern auch im Falle eines Fehlschusses (Art. 30 Abs. 1, 41 Abs. 3 Jagdver­ ordnung, Art. 7 Abs. 5 der Jagdvorschriften 1995/96). Legalitätsprinzip. Anforderung und Umfang der richterlichen Prüfung (Art. 1 StGB, Art. 2 über das kantonale Strafrecht). 86 B. Gerichtsentscheide 3281 1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) vom 29.04.1990 (bGS 526.2) wird, sofern keine anderen Strafbestimmungen zur Anwendung kom­ men, mit Haft oder Busse bis zu Fr. 20'000.-- bestraft, wer vorsätzlich diesem Gesetz, den darauf gestützten Verordnungen oder Verfügun­ gen zuwiderhandelt. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse (Abs. 2). Art. 30 Abs. 1 lit. c der Jagdverordnung verpflichtet die Jäger zur Betreibung der Jagd nach weidmännischen Grundsätzen, so nament­ lich zur zeitgerechten und fachmännischen Nachsuche nach ange­ schossenem Wild. Art. 41 Abs. 3 Jagdverordnung schreibt ausserdem vor, dass eine erfolglose Nachsuche umgehend, spätestens jedoch gleichentags zu melden ist. Und schliesslich lautet Art. 7 Abs. 5 der Jagdvorschriften des Regierungsrates für das Jagdjahr 1995/96: "Liegt jagdbares Wild nicht im "Feuer", ist eine gründliche Nachsuche durchzuführen. Ist diese erfolglos geblieben, ist dies umgehend, spä­ testens jedoch gleichentags dem kantonalen Wildhüter oder bei Uner­ reichbarkeit dem Jagdverwalter zu melden" (Amtsblatt 1995, S. 574). Art. 30 Abs. 1 lit. c Jagdverordnung verlangt eine Nachsuche für angeschossenes Wild. Der Nachweis, dass der Angeklagte das Tier tatsächlich angeschossen hat, ist nicht erbracht, und dies wird im Verzeigungsrapport auch nicht behauptet. Das inkriminierte Verhalten kann somit nur unter Art. 7 Ziff. 5 der Jagdvorschriften 1995 subsu­ miert werden, welche in dieser Hinsicht weiter gehen und eine Nach­ suche immer dann verlangen, wenn das "jagdbare Wild" nicht im Feuer liegt, das heisst, nicht fällt. W eiter konkretisiert die erwähnte Vorschrift auch die Meldepflicht für erfolgloses Nachsuchen gemäss Art. 41 Abs. 3 Jagdverordnung. 2. Bei der Strafbestimmung von Art. 10 Jagdgesetz handelt es sich um eine Blankettnorm, die die Konkretisierung der als strafwürdig erscheinenden Sachverhalte dem Kantonsrat als Verordnungsgeber oder, wie hier von Bedeutung, einer Verfügung des Regierungsrates überlässt. Das vom Angeklagten angerufene Legalitätsprinzip, wie es der Bundesgesetzgeber in Art. 1 StGB festgelegt hat, gilt auch für kantonale Strafbestimmungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht vom 25. April 1982 (bGS 311). Darnach bedarf es für eine Freiheitsstrafe einer klaren Grundlage in einem formellen Gesetz. Für andere Strafen, so namentlich Bussen, genügt eine Ver­ ordnung, die sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz hält (BGE 118 la 319). W eiter sind, da Art. 10 Jagdgesetz auch Verfügungen 87 B. Gerichtsentscheide 3281 schützt, auch die von Lehre und Rechtsprechung zu Art. 292 StGB entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen, da es sich hier um eine analoge Norm handelt. Fraglich ist, ob nur eine rechtmässige Verfügung den Schutz von Art. 292 StGB geniesse. In seiner neueren Praxis gesteht das Bun­ desgericht dem Strafrichter die Möglichkeit einer Überprüfung des Verwaltungsaktes zu, und zwar in dem Masse, wie die Möglichkeit einer Überprüfung durch ein unabhängiges Verwaltungsgericht fehlt (BGE 104 IV 137; 98 IV 111 und 266, 111). Handelt es sich bei einer Strafbestimmung aber in erster Linie um eine solche des Verwal­ tungszwangs, wie das bei Art. 10 Jagdgesetz der Fall ist, und nicht um eine Kriminalstrafe, so kommt es lediglich darauf an, ob eine der Rechtskraft fähige Verfügung vorliegt, alles weitere hat der Strafrich­ ter nicht zu prüfen (G. Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Besonderer Teil II, 4. Auflage, S. 269 und dort zit. Meinungen). Nach dem Gesag­ ten genügt es, festzuhalten, dass der Angeklagte entgegen der klaren Vorschrift von Ziff. 7 Abs. 7 der vom Regierungsrat gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. a) Jagdgesetz erlassenen Jagdvorschriften 1995 keine Meldung erstattete, nachdem er eine Nachsuche nach jagdbarem Wild, das nicht im Feuer lag, unterlassen hatte. 3. Selbst wenn dem Obergericht eine weitergehende Prüfung der Rechtmässigkeit der Jagdvorschriften zustünde, wäre festzuhalten, dass es sich bei Ziff. 7 Abs. 5 um eine zweckmässige, im Rahmen der Zweckbestimmung der Jagdgesetzgebung liegende Regelung handelt. W ie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, dient die Norm dem gesetzlichen Zweck einer Jagd nach weidmännischen Grundsät­ zen (Art. 30 Abs. 1 Jagdverordnung). Dabei geht es insbesondere darum, zu vermeiden, dass ein durch Bejagung verletztes Tier qual­ voll verendet. Es sind nicht nur Schussverletzungen denkbar, sondern bei einem Fehlschuss auch solche, die durch wegspritzende Stein­ splitter verursacht wurden. Da stets mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass ein beschossenes Tier verletzt wurde, ist es zweckmässig und sinnvoll, vom Jäger zu verlangen, dass er eine Nachsuche durchführt, wenn er auf ein Tier geschossen hat und die­ ses nicht fällt. Der Tierschutzgedanke ist gerade bei der Jagd auf Wildtiere ernstzunehmen. In diesem Sinne mag es verwundern, dass in der strittigen Jagdvorschrift eine Einschränkung auf jagdbares Wild vorsieht, da sich die Schutzwürdigkeit eines Tieres nicht an dessen Jagdbarkeit messen darf. Es scheint freilich, dass dieser Ausdruck eher zufällig als Fachterminus Eingang gefunden hat, weil man mög- 88 B. Gerichtsentscheide 3282 licherweise der Ansicht war, wer auf ein nicht jagdbares Tier schiesse, mache sich aufgrund anderer Normen strafbar. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, so steht aufgrund der Befragung des Angeklagten an Schranken eindeutig fest, dass ihm Ziff. 7 Abs. 5 der Jagdvorschriften, die in diesem Punkt stets gleich lauten, bekannt war. Nur zieht er aus der an sich klaren Norm nicht die gleichen Schlüsse bezüglich der Nachsuchepflichten, weil er die Eigenverantwortung der Jäger höher bewertet. Für das Gericht stellt sich deshalb ernstlich die Frage, ob dem Angeklagten nicht Vorsatz anzulasten sei. Von einer entsprechenden Korrektur des vorinstanzli­ chen Urteils sieht das Gericht indessen schon wegen des Schlechter­ stellungsverbotes (Art. 199 Abs. 1 StPO) ab. OGer 12.11.1996 (Eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 18.1.1997 abgewiesen) 2.3 Zivilprozess 3282 Zulässigkeit des Rechtsweges. Der Streit über den Unterhalt (Zurückschneiden) einer gemäss Art. 16 EGzRPG geschützten Hecke ist öffentlich-rechtlicher Natur; zu dessen Beurteilung ist der Zivilrich­ ter nicht zuständig (Art. 116 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Zwischen den benachbarten Grundstücken der Parteien verläuft ein Lebhag, der teilweise auf dem Grundstück des Beklagten, teilweise auf der Grenze steht. Bei dieser Hecke handelt es sich gemäss kan­ tonalem Schutzzonenplan um ein geschütztes Naturobjekt (Art. 16 EGzRPG). Der Kläger verlangt vom Beklagten das Zurückschneiden. Aus den Erwägungen: 1. Zu den Prozessvoraussetzungen, deren Vorhandensein von Amtes wegen geprüft werden muss, zählt nach Art. 116 Abs. 1 Ziff. 2 89