Jagd. Nicht nur wenn das Wild angeschossen wurde, ist Nachsuche zu halten, bzw. Meldung an die Jagdaufsicht zu erstatten, sondern auch im Falle eines Fehlschusses (Art. 30 Abs. 1, 41 Abs. 3 Jagdver­ ordnung, Art. 7 Abs. 5 der Jagdvorschriften 1995/96). Legalitätsprinzip. Anforderung und Umfang der richterlichen Prüfung (Art. 1 StGB, Art. 2 über das kantonale Strafrecht). 86