, Zürich 1994, S. 258 ff.) gegeben ist. Das Gericht beruft sich auf Konsumtion, d.h. der Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 SVG umfasst den Tatbestand von Art. 31 Abs. 2 SVG wertmässig. Den besonderen Umständen des Falles wird aber bei der Strafzu­ messung Rechnung zu tragen sein. Von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand ist der Ange­ klagte somit freizusprechen. KGer 23.9.1996 3281