Sowohl Art. 91 Abs. 1 als auch Art. 31 Abs. 2 SVG be­ fassen sich demnach mit der Fahrfähigkeit. Dabei geht Art. 91 Abs. 1 SVG als lex spezialis Art. 31 Abs. 2 SVG vor. W er aber nach Art. 91 Abs. 1 SVG dafür bestraft worden ist, dass er in nicht fahrfähigem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt hat, kann nicht noch einmal we­ gen des gleichen Verhaltens, nun nach der allgemeinen Bestimmung in Art. 31 Abs. 2 SVG, bestraft werden. Zur Klarstellung sei festgehal­ ten, dass in casu zwei verschiedene Gründe für die Fahrunfähigkeit zu beurteilen sind und deshalb kein Fall der Spezialität ( Trechsel/Noll, Schweizer Strafrecht, AT I, 4. Aufl., Zürich 1994, S. 258 ff.) gegeben ist.