91 Abs. 1 SVG auszugehen ist. Während sich beispielsweise H. Schultz für echte Idealkonkurrenz zwischen diesen beiden Strafbestimmungen ausspricht, ist M. Schmutz gegenteiliger Auffassung (vgl. H. Schultz, Die Strafbestim­ mungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, Bern 1964, S. 196; M. Schmutz, Fahren in ange­ trunkenem Zustand, Diessenhofen 1978, S. 162 ff.). M. Schmutz be­ trachtet den Unrechtsgehalt von Art. 90 SVG, im Falle einer Blutalko­ holkonzentration von mehr als 0,8 Promille, als durch Art. 91 Abs. 1 SVG voll umfasst.