Idealkonkurrenz bedeutet, dass eine einzige Handlung mehrere Tatbestände erfüllt. Von unechter Idealkonkurrenz wird dann gesprochen, wenn eine Handlung zwar verschiedene Tatbestände erfüllt, aber jeweils nur ein Tatbestand anzuwenden ist (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N. 1 ff. zu Art. 68 StGB). Es ist zu klä­ ren, ob vorliegend von echter oder unechter Idealkonkurrenz zwi­ schen Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 91 Abs. 1 SVG auszugehen ist.