in nicht fahrfähigem Zustand wegen unechter Konkurrenz freigespro­ chen, hingegen schuldig gesprochen wegen Führens eines Motorfahr­ zeuges in angetrunkenem Zustand; er wurde mit fünf Wochen Ge­ fängnis und mit einer Busse von Fr. 1'000.~ bestraft. Aus den Erwägungen: Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Konkurrenz zwischen dem Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und dem Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss (Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG). Idealkonkurrenz bedeutet, dass eine einzige Handlung mehrere Tatbestände erfüllt.