Aufgrund der Akten erachtete es das Kantonsgericht als erwiesen, dass der Angeklagte ein Motorfahrzeug gelenkt hatte, obwohl er an­ getrunken (massgebliche Blutalkoholkonzentration 1,12 Gew. °/oo) und wegen Konsums von Haschisch in seiner Fahrfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt war. Der Angeklagte wurde vom Vorwurf des Fahrens 84 B. Gerichtsentscheide 3280