Diese Ansicht trifft nicht zu. B und ihr Lebenspartner leben unbestritten in einer stabilen eheähnlichen Gemeinschaft. Die ehe­ ähnliche Gemeinschaft, auch Konkubinat genannt, zeichnet sich nach heutiger Auffassung dadurch aus, dass sich die Partner in gleichem Masse Beistand schulden, wie wenn sie verheiratet wären (BGE 118 II 237 E. 3a). Diese Regel kommt gerade dann, wenn einer der Part­ ner pflegebedürftig wird, zum Tragen. Die nach Abschluss des Miet­ vertrags eingetretene Rollstuhlabhängigkeit und damit die Pflegebe­ dürftigkeit des Partners von B stellt damit einen wichtigen Grund im Sinne von Art.