B. Gerichtsentscheide 3280 AG vorzeitig gekündigt und geltend gemacht, ein weiterer Verbleib in der nichtrollstuhlgängigen Wohnung sei ihr, seit ihr Lebenspartner einen Unfall erlitten habe und seither auf den Rollstuhl angewiesen sei, nicht mehr zumutbar. Dass Invalidität und Rollstuhlabhängigkeit zur vorzeitigen Auflösung eines Mietvertrags im Sinne von Art. 266g OR führen können, wird von der W . AG anerkannt. Sie wendet gegen die Kündigung von B jedoch ein, der Mieter selbst müsse von der Invalidität betroffen sein, um den Mietvertrag vorzeitig auflösen zu können. Diese Ansicht trifft nicht zu.