- Die Zivilstandsämter werden angewiesen, dies im Familienregister anzumerken. - Im Geburtsregister erfolgt kein Eintrag. - Die Kosten des Gerichtsverfahrens sind dem Gesuchsteller aufzueriegen. KGer 25.11.1996 3279 Mietvertrag, vorzeitige Kündigung aus wichtigen Gründen, Art. 266g OR