- Die materiellen Voraussetzungen für die Geschlechtsänderung: 1. Die Fruchtbarkeit des ursprünglichen Geschlechtes muss ausge­ schlossen sein. 2. Es muss Transsexualismus bestehen. 3. Es darf keine Umgehung der Vorschriften über die Eheschliessung vorliegen. Diese Voraussetzungen sind durch Zeugnisse geeigneter Ärzte (in der Regel wohl Mediziner und Psychiater) zu prüfen. - Bei Gutheissung des Gesuchs: - Im Urteil ist festzustellen, dass der/die Gesuchsteller/Gesuchstellerin nun weiblichen/männlichen Geschlechtes ist und fortan den Namen X trägt. - Die Zivilstandsämter werden angewiesen, dies im Familienregister anzumerken.