Als Partei tritt also lediglich der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin auf. Anzuhören sind aber das Zivilstandsamt am Wohnsitz sowie der kan­ tonale Zivilstandsdienst. - In der früheren Praxis kantonaler Gerichte (etwa ZZW 1987 S. 7) wurde die sachliche Zuständigkeit dem nach Art. 45 ZGB zuständigen Richter zugehalten. Nach Art. 7 Ziffer 3 ZPO wäre dies im Kanton Appenzell Ausserrhoden der Einzelrichter des Kantonsgerichtes. Das Bundesgericht hat aber nun erst kürzlich das Gesuch um Änderung des Personenstandes als eine Statusklage besonderer Art bezeichnet (BGE 119 II 270). Handelt es sich aber um etwas eigenes, verbietet es sich, die Zuständigkeit über einen Analogiebeschluss zu begrün­