(Zusammenfassung der wesentlichsten Erwägungen des Kantonsge­ richtes in einem Verfahren, in dem eine schriftliche Urteilsbegründung infolge Parteiverzichtes unterblieb.) - Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den rechtlichen Nachvollzug einer medizinisch durchgeführten Geschlechtsumwand­ lung besteht in der Schweiz nicht (BGE 119 II 269). - Die Durchsetzung der Geschlechtsänderung ist nicht auf dem Verwaltungsweg zu suchen, sondern erfolgt in einem richterlichen Verfahren (BGE 119 II 270). - Es handelt sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Als Partei tritt also lediglich der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin auf.