B. Gerichtsentscheide 3278 dem Vorbehalt der Bestätigung oder Abänderung im vorliegenden Entscheid stand (vgl. auch Art. 224 ZPO). Insbesondere musste der Gesuchsgegner auch mit einem anderslautenden Entscheid rechnen und durfte deshalb noch keine Dispositionen treffen, die mit längerfri­ stigen Verbindlichkeiten (Miete einer grösseren Wohnung etc.) ver­ bunden sind. KGer Einzelrichter 7.6.1996 3278 Personenstand. Eine Registerberichtigung infolge Änderung des Geschlechtes ist vom Kantonsgericht im nicht streitigen Verfahren anzuordnen (Art. 45 ZGB, Art. 12 Ziff. 1 ZPO). (Zusammenfassung der wesentlichsten Erwägungen des Kantonsge­ richtes in einem Verfahren, in dem eine schriftliche Urteilsbegründung infolge Parteiverzichtes unterblieb.) - Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den rechtlichen Nachvollzug einer medizinisch durchgeführten Geschlechtsumwand­ lung besteht in der Schweiz nicht (BGE 119 II 269). - Die Durchsetzung der Geschlechtsänderung ist nicht auf dem Verwaltungsweg zu suchen, sondern erfolgt in einem richterlichen Verfahren (BGE 119 II 270). - Es handelt sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Als Partei tritt also lediglich der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin auf. Anzuhören sind aber das Zivilstandsamt am Wohnsitz sowie der kan­ tonale Zivilstandsdienst. - In der früheren Praxis kantonaler Gerichte (etwa ZZW 1987 S. 7) wurde die sachliche Zuständigkeit dem nach Art. 45 ZGB zuständigen Richter zugehalten. Nach Art. 7 Ziffer 3 ZPO wäre dies im Kanton Appenzell Ausserrhoden der Einzelrichter des Kantonsgerichtes. Das Bundesgericht hat aber nun erst kürzlich das Gesuch um Änderung des Personenstandes als eine Statusklage besonderer Art bezeichnet (BGE 119 II 270). Handelt es sich aber um etwas eigenes, verbietet es sich, die Zuständigkeit über einen Analogiebeschluss zu begrün­ den. Abzustellen für die sachliche Zuständigkeit ist deshalb auf Art. 12 Ziffer 1 ZPO. 82 B. Gerichtsentscheide 3279 - Die materiellen Voraussetzungen für die Geschlechtsänderung: 1. Die Fruchtbarkeit des ursprünglichen Geschlechtes muss ausge­ schlossen sein. 2. Es muss Transsexualismus bestehen. 3. Es darf keine Umgehung der Vorschriften über die Eheschliessung vorliegen. Diese Voraussetzungen sind durch Zeugnisse geeigneter Ärzte (in der Regel wohl Mediziner und Psychiater) zu prüfen. - Bei Gutheissung des Gesuchs: - Im Urteil ist festzustellen, dass der/die Gesuchstel- ler/Gesuchstellerin nun weiblichen/männlichen Geschlechtes ist und fortan den Namen X trägt. - Die Zivilstandsämter werden angewiesen, dies im Familienregister anzumerken. - Im Geburtsregister erfolgt kein Eintrag. - Die Kosten des Gerichtsverfahrens sind dem Gesuchsteller aufzu- eriegen. KGer 25.11.1996 3279 Mietvertrag, vorzeitige Kündigung aus wichtigen Gründen, Art. 266g OR Die W . AG und B hatten einen Mietvertrag für eine 6-Zimmerwoh- nung in dem der W. AG gehörenden Mehrfamilienhaus auf eine feste Vertragsdauer von 5 Jahren bis zum 31. März 1998 abgeschlossen. Nach einem Unfall des Lebenspartners von B, der zu dessen Invalidi­ tät und Rollstuhlabhängigkeit führte, hat B den Mietvertrag vorzeitig aus wichtigen Gründen auf Ende September 1995 gekündigt. Die W . AG hat diese Kündigung bei der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und anschliessend beim Einzelrichter des Oberge­ richts angefochten. Nach Art. 266g OR (SR 220) können die Parteien das Mietver­ hältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kün­ digen, wenn wichtige Gründe, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, vorliegen. B hatte ihr Mietverhältnis mit der W . 83