Nur am Rande sei bemerkt, dass der Gesuchsgegner allein aus der Tatsache, dass ihm mit einstweiliger Verfügung vom 2.5.1996 die elterliche Gewalt über den Knaben eingeräumt worden ist, an dieser Stelle nichts für sich ableiten kann. Es handelte sich dabei klar um eine vorläufige (superprovisorische) Massnahme, die als Folge der zeitlichen Dringlichkeit hatte erlassen werden müssen und die unter 81 B. Gerichtsentscheide 3278