Somit sind die beiden Kinder der Gesuchstellerin für die Dauer des Schei­ dungsverfahrens zur Pflege und Erziehung zuzuweisen. d) Der guten Ordnung halber ist klarzustellen, dass die Chemo­ therapie fortzuführen ist. In diesem Sinn wird der Gesuchstellerin deshalb die Weisung erteilt. Sollte sie sich wider Erwarten nicht an eine Weisung halten, müsste sie mit dem unverzüglichen und defini­ tiven Entzug der Obhut rechnen. e) Nur am Rande sei bemerkt, dass der Gesuchsgegner allein aus der Tatsache, dass ihm mit einstweiliger Verfügung vom 2.5.1996 die elterliche Gewalt über den Knaben eingeräumt worden ist, an dieser Stelle nichts für sich ableiten kann.