thischen Bereich verfügen, in Verbindung gesetzt und beraten lassen. In dieser Kehrtwendung vermag der Einzelrichter deshalb nichts Ne­ gatives zu sehen. Es ist hervorzuheben, dass dabei weit mehr als nur Opportunismus mitgespielt hat. Die Kehrtwendung der Gesuchstel­ lerin ist deshalb nicht als blosse prozesstaktische Erklärung zu quali­ fizieren. Ist die Gesuchstellerin mit der Durchführung der schulmedizini­ schen Massnahmen aber einverstanden, fällt der einzige Grund, der gegen eine Zuteilung der Obhut an sie gesprochen hätte, weg. Somit sind die beiden Kinder der Gesuchstellerin für die Dauer des Schei­ dungsverfahrens zur Pflege und Erziehung zuzuweisen.