Der Einzelrichter ist der Meinung, dass das Abwägen der Argu­ mente klar zu einer Bejahung der schulmedizinischen Therapie führt. Angesichts dessen, dass der Verzicht auf Massnahmen den sicheren Tod des Kindes bedeuten würde, können und müssen die skizzierten Nebenfolgen in Kauf genommen werden. Dies hat zwischenzeitlich auch die Gesuchstellerin eingesehen. Sie ist nun bereit, die am 17.5.1996 begonnene Chemotherapie wei­ terführen zu lassen. Diese Kehrtwendung scheint Ausfluss einer in­ tensiven Auseinandersetzung mit der gesamten Problematik zu sein, hat sich doch die Gesuchstellerin u.a. noch mit zwei weiteren Ärzten, die über Zusatzausbildungen im anthroposophischen bzw. homöopa­